Rechtsprechung
RG, 18.11.1909 - IV 265/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Können Eheleute ein gemeinschaftliches Testament in der Weise errichten, daß jeder Ehegatte die Verfügungen unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig schreibt und unterschreibt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 72, 204
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 14 W 89/22
Gemeinschaftliches Ehegattentestament
Es kommt hingegen - entgegen früherer Auffassungen (vgl. RGZ 72, 204, 206) - nicht darauf an, dass dies in einer einzigen Urkunde geschieht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 Wx 70/17 -, Rn. 25, juris; OLG München…, Beschluss vom 24. August 2020 - 31 Wx 241/18 -, Rn. 22, juris;… MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, BGB § 2267 Rn. 22). - OLG München, 24.08.2020 - 31 Wx 241/18
Bindungswirkung eines in Österreich geschriebenes gemeinschaftlichen Testaments
Die durch die Beteiligten zu 1) und 2) angeführte Ansicht des Reichsgerichtes, dass ein gemeinschaftliches Testament in einer einzigen Urkunde errichtet werden muss (sogenannte objektive Theorie) (RGZ 72, 204, 206), ist inzwischen zurecht überholt. - OLG Schleswig, 28.05.2018 - 3 Wx 70/17
Gemeinschaftliches Testament; einheitliche Urkunde
Für den Begriff der Urkunde kommt es nicht darauf an, dass diese aus einem einzigen Blatt Papier besteht (RGZ 72, 204 zum gemeinschaftlichen Testament). - BGH, 12.03.1953 - IV ZR 131/52
Gemeinschaftliches Testament
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den §§ 2265-2267 BGB konnte ein gemeinschaftliches Testament nur dann angenommen werden, wenn die Erklärungen der Eheleute äußerlich in einer Urkunde - wenn auch auf mehreren Bögen oder Blättern - zusammengefasst waren, wobei der Inhalt der Verfügungen, die Einheitlichkeit oder Gemeinschaftlichkeit des Errichtungsaktes und die Absichten der Eheleute ohne Belang sein sollten (vgl. RGZ 50, 309; 72, 204; RG-Urteil vom 14. Juni 1917 IV 120/17).Nach Ansicht des Reichsgerichts konnte ein gemeinschaftliches Testament nicht in der Weise errichtet werden, dass jeder der Ehegatten die beabsichtigten letztwilligen Verfügungen niederschrieb, datierte und unterschrieb und der andere Teil sie nur mitunterschrieb (RGZ 72, 204).